Teil 2: Selbsttest unter Aufsicht, Schnelltest durch den Arbeitgeber und Testkosten

06.12.2021 Lars Diemer

Teil 2

Selbsttest, Schnelltest, Testkosten 

Was ist zu beachten bei einem Selbsttest unter Aufsicht?

Handelt es sich um einen überwachenden Test im Betrieb, bei dem der Mitarbeiter den Test selbst durchführt, ist vom Arbeitgeber eine beauftragte Person (z.B. Ersthelfer) zu benennen, die entsprechend der Gebrauchsanweisung und den Infektionsschutzmaßnamen der AHA+L Regelungen unterwiesen ist und die ordnungsgemäße Durchführung des Tests überwacht.

Als Unterweisungshilfe können Sie folgendes Video verwenden.
Zur Unterweisung sind ferner die Gebrauchsanleitung des Testkits und ggf. weitere Herstellerinformationen zu beachten.

Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Beschäftigten eine Bescheinigung über das Testergebnis auszustellen, besteht aufgrund der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung nicht.

Wird der Test von einer geeigneten Person überwacht, steht es dem Arbeitgeber frei, einen Nachweis über das Testergebnis zu erstellen. Hierzu können Sie unser Formblatt verwenden.

Sollte der Arbeitgeber keinen Nachweis über das Testergebnis ausstellen, ist der Test nur für das Betreten der Arbeitsstätte gültig.

Zum Download des Formblattes

Was ist zu beachten bei einem Schnelltest durch den Arbeitgeber?
 

Es können Antigentest zur professionellen Anwendung genutzt werden. Hierfür ist notwendig, dass die Probenentnahme sowie die Auswertung der Probe von einer fachkundigen Person vorgenommen werden.

Fachkundig sind Personen mit medizinischer Vorerfahrung. Geschulte Personen sind medizinische Laien, die durch fachkundige Personen in der Anwendung einer bestimmten Testart geschult werden.

Die Schulung kann auch im Rahmen eines Online-Seminars stattfinden. Die geschulten Personen dürfen nur derjenigen Tests durchführen, für deren Anwendung sie geschult wurden.

Link zum Onlinekurs der Johanniter‚ „Kurs zur Anwendung von Corona-Antigen-Tests“

Onlinekurse finden Sie auch bei der DRK oder IHK in Ihrer Region.

Auch hier gilt: Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Beschäftigten eine Bescheinigung über das Testergebnis auszustellen, besteht aufgrund der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung nicht.

Müssen die Beschäftigten für Testkosten aufkommen?

Beschäftigte haben eigenverantwortlich Sorge dafür zu tragen, dass sie gültige 3G-Nachweise vorlegen können. Beschäftigte und Arbeitgeber können hierfür die kostenfreien Bürgertests oder Testangebote des Arbeitgebers in Anspruch nehmen, zu denen diese aufgrund der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung oder anderer Rechtsnormen verpflichtet sind, wenn diese unter Aufsicht durchgeführt werden. Die zusätzlichen Bestimmungen des § 28b Abs. 2 IfSG sind zu beachten.

Ein Anspruch der Beschäftigten, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner Testangebotspflicht gemäß § 4 SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung Testungen anbietet, die die Anforderungen des § 28b Abs.1 IFSG erfüllen, besteht nicht. Dem Arbeitgeber ist weiterhin freigestellt, in welcher Form er diese Testungen anbietet.
 

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