Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen?
02.04.2019
Harald Diemer
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Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sollte keine einmalige Aktion sein, sondern ein Bestandteil einer kontinuierlichen Sicherheitsarbeit.
Sie ist durchzuführen:
- vor Aufnahme der Tätigkeiten - als anlassbezogene Erstbeurteilung an allen bestehenden Arbeitsplätzen.
- bei maßgeblichen Veränderungen im Betrieb, wie zum Beispiel
- der Planung neuer Arbeitsplätze und Arbeitsstätten,
- der Änderung von Arbeitsverfahren,
- der Änderung der Arbeitsorganisation,
- dem Einsatz anderer Arbeitsstoffe,
- der Neubeschaffung von Maschinen, Geräten und Einrichtungen,
- bei wesentlichen Instandsetzungsmaßnahmen
- bei Änderung von Rechtsvorschriften,
- bei neuen arbeitswissenschaftliche Erkenntnissen bzw. Veränderungen des Standes der Technik
- zur Festlegung von Prüffristen für Arbeitsmittel.
- wenn sich eine Aktualisierung auf Grund der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge als notwendig erweist.
- nach Störfällen und Havarien sowie nach dem Auftreten von Arbeitsunfällen, Beinaheunfällen, Berufskrankheiten oder Fehlzeiten infolge arbeitsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen.