Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen?

02.04.2019 Harald Diemer

Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sollte keine einmalige Aktion sein, sondern ein Bestandteil einer kontinuierlichen Sicherheitsarbeit.

Sie ist durchzuführen:

  • vor Aufnahme der Tätigkeiten - als anlassbezogene Erstbeurteilung an allen bestehenden Arbeitsplätzen.
  • bei maßgeblichen Veränderungen im Betrieb, wie zum Beispiel
    • der Planung neuer Arbeitsplätze und Arbeitsstätten,
    • der Änderung von Arbeitsverfahren,
    • der Änderung der Arbeitsorganisation,
    • dem Einsatz anderer Arbeitsstoffe,
    • der Neubeschaffung von Maschinen, Geräten und Einrichtungen,
    • bei wesentlichen Instandsetzungsmaßnahmen
    • bei Änderung von Rechtsvorschriften,
    • bei neuen arbeitswissenschaftliche Erkenntnissen bzw. Veränderungen des Standes der Technik
  • zur Festlegung von Prüffristen für Arbeitsmittel.
  • wenn sich eine Aktualisierung auf Grund der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge als notwendig erweist.
  • nach Störfällen und Havarien sowie nach dem Auftreten von Arbeitsunfällen, Beinaheunfällen, Berufskrankheiten oder Fehlzeiten infolge arbeitsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen.
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