Änderungen der Coronamaßnahmen bis März

22.01.2021 Lars Diemer

Die Anpassungen der getroffen Maßnahmen des BMAS bis mindestens Mitte März, haben weitreichende Folgen, die bisher noch wenige Unternehmen überblicken können. 

Nachfolgend stellen wir ihnen die Änderungen vor und verlinken auf entsprechende Unterlagen und Verordnungen.

Was galt bisher und was ist neu:

Bis heute:

  • Es gelten auch weiterhin der Arbeitsschutzstandard und die Arbeitsschutzregel (bisher Stand 08/2020)
  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; Tragen von Mund-Nasen-Schutz, wo dies nicht möglich ist.
  • In Kantinen und Pausenräumen muss ebenfalls der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden.
  • Arbeitgeber müssen Flüssigseife und Handtuchspender in Sanitärräumen bereitstellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.

Das ist neu:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.
  • Es gelten strengere betriebliche Arbeitsschutzregelungen für Abstände und Mund-Nasen-Schutz:
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.

Hier den Entwurf der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)

Vor allem werden zweit Themen für erhebliche Fragen und Probleme sorgen. Das sind:

  1. Homeoffice für die Mitarbeiter
  2. Medizinische Gesichtsmasken für alle Mitarbeiter

Warum sind das die zwei größten Probleme

Homeoffice für die Mitarbeiter

Der Arbeitgeber muss den Mitarbeiter nicht nur Homeoffice anbieten, sondern er hat auch eine Gefährdungsbeurteilung hierzu zu erstellen und muss den Mitarbeiter entsprechend Unterweisen. Das stellt viele Unternehmen vor eine Herausforderung, zu der wir ihnen eine Lösung anbieten können. Mit unserer interaktiven Unterweisung können sie nicht nur die Gefährdungsbeurteilung erstellen sondern auch gezielt ihrer Mitarbeiter unterweisen

Medizinische Gesichtsmasken für alle Mitarbeiter

Die Probleme bei diesem Thema sind mehrschichtig. Zum einen müssen diese Masken in hoher Anzahl beschafft werden, da diese ein Wegwerfprodukt ist und nach jedem Einsatz entsorgt werden müssen.

Zum Anderen wurden die Themen Tragezeit und Ruhepausen noch nicht klar thematisiert.

Beim Tragen von OP- Masken empfiehlt die DGUV in ihrer Stellungnahme des Koordinierungskreises für Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS) der DGUV in seiner Empfehlung zur Tragezeitbegrenzung für Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) im Sinne des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, das hier Tragezeitbegrenzungen und Erholungspausen wie für filtrierende Halbmasken mit Ausatemventil nach der DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ anzuwenden ist.

Wir unterstützen sie gerne bei der Erstellung der erforderlichen Gefährdungsbeurteilung.

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