agb

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1.         Anwendungsbereich

1.1       Der Kunde erwirbt von der Secumundi GmbH (im Folgenden Secumundi) die im jeweiligen Vertrag bezeichneten Leistungen unter den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB).

1.2       Kunden im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer i.S.v. § 14 BGB.

1.3       Alle Leistungen von Secumundi erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Secumundi mit seinen Kunden über die angebotenen Leistungen abschließt. Diese dem Kunden bekannt gegebenen AGB gelten auch für künftige Leistungen, auch wenn sie nicht noch einmal gesondert mitgeteilt bzw. vereinbart werden.

1.4       Entgegenstehende oder abweichende AGB oder sonstige Einschränkungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Secumundi hat ihnen im Einzelfall vor Vertragsschluss ausdrücklich zugestimmt.

 

I.          Regelungen zur Überlassung von Standardsoftware

 

2.         Zustandekommen des Vertrags

2.1       Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt ein Vertragsschluss zwischen Secumundi und dem Kunden über den Online Shop von Secumundi auf der Webseite www.secumundi.com. Die Webseite und der Online Shop stehen in deutscher Sprache zur Verfügung.

2.2       Die Inanspruchnahme der Leistungen von Secumundi erfordert eine Registrierung und die Erstellung eines personalisierten Kundenkontos. Die Erstellung des Kundenkontos erfordert eine gültige Email Adresse sowie ein Passwort. Nach der Erstellung des Kundenkontos erhält der Kunde eine Email mit einem Aktivierungslink. Nach Aktivierung des Kundenkontos kann der Kunde mit Secumundi einen Vertrag abschließen.

2.3       Die Darstellung der Leistungen im Online Shop von Secumundi stellt kein rechtlich bindendes Angebot von Secumundi an den Kunden dar. Erst der Kunde gibt nach Eingabe der erforderlichen Daten und durch Klicken des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ im abschließenden Schritt des Bestellprozesses ein rechtlich verbindliches Vertragsangebot in Bezug auf die im elektronischen Warenkorb enthaltenen Leistungen gegenüber Secumundi ab.

2.4       Der Kunde kann alle Eingaben vor verbindlicher Abgabe der Bestellung laufend über die üblichen Tastatur- und Mausfunktionen korrigieren.

2.5       Secumundi speichert die Bestellung des Kunden und sendet dem Kunden eine Bestätigung über den Eingang der Bestellung zusammen mit den aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu. Ein Vertrag über die bestellten Leistungen kommt erst dann zustande, wenn die Bestellung per Email durch Secumundi ausdrücklich bestätigt wird, spätestens mit Überlassung der Software.

2.6       Der Vertragstext einschließlich der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen AGB wird von Secumundi nicht gespeichert und ist dem Kunden daher in dieser Fassung nach Vertragsschluss nicht mehr zugänglich. Der Kunde hat jedoch die Möglichkeit, die AGB im Rahmen des Bestellvorgangs abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.

2.7       Der Kunde erhält die bestellte Leistung über einen Download Link per Email. Das zum Download der Software notwendige Passwort wird dem Kunden nach erfolgter Zahlung mit einer separaten Email zugesandt.

2.8       Mit Eingabe des Passworts beginnt die vereinbarte Laufzeit des Vertrags. Vor Ablauf der Laufzeit erhält der Kunde eine Email, in welcher auf den Ablauf hingewiesen wird.

2.9       Sofern der Vertrag über den Apple iTunes-Store oder eine vergleichbare Plattform abgeschlossen wird, gelten ergänzend die AGB dieser Plattform. Diese können auf den Portalen der entsprechenden Plattformen eingesehen werden.

 

3.         Vertragsgegenstand

3.1       Der Kunde erhält von Secumundi die im jeweiligen Vertrag bezeichnete Applikation / Standardsoftware einschließlich der hierin enthaltenen Datenbestände, Informationen, Vorlagen und Anwendungen (im Folgenden Standardsoftware). Die Standardsoftware hält bestimmte Informationen, Vorlagen, Anwendungen und Dokumentationen bereit, mit denen der Kunde Abläufe im Arbeitsschutz dokumentieren, standardisieren und verbessern kann.

3.2       Für die Beschaffenheit der von Secumundi überlassenen Standardsoftware ist die bei Vertragsschluss zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich. Eine darüber hinaus gehende Beschaffenheit schuldet Secumundi nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Standardsoftware in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von Secumundi sowie dessen Angestellten oder Vertriebspartnern herleiten.

 

4.         Nutzungsrechte

4.1       Secumundi räumt dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches, auf die Dauer des ab-geschlossenen Vertrags befristetes und auf Dritte nicht übertragbares Recht ein, die Standardsoftware zu nutzen. Das Nutzungsrecht umfasst die Installation der Standardsoftware auf einem mobilen Endgerät (Tablet / Smartphone) und auf einem stationären Computer. Die Installation auf einem Netzwerkspeicher zur Nutzung in einem Computernetzwerk ist dem Kunden nicht gestattet.

4.2       Der Kunde darf die Standardsoftware nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm i.S.d. § 15 AktG verbunden sind.

4.3       Vervielfältigungen oder Sicherungskopien der Standardsoftware sind nicht zulässig. Der Kunde hat jedoch während der Laufzeit des Vertrages jederzeit die Möglichkeit, bei Verlust des Installationsprogrammes dieses über sein Kundenkonto bei Secumundi erneut herunterzuladen.

4.4       Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Standardsoftware i.S.d. § 69 c Nr.2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz dies unabdingbar erlaubt. Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er Secumundi zwei Versuche, den Fehler zu beseitigen. Soweit nicht anders vereinbart, stehen dem Kunden an solchen Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte – über die nach diesen AGB eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu.

4.5       Der Kunde ist zur Dekompilierung der Standardsoftware nur in den Grenzen des § 69 e UrhG berechtigt und dies erst, wenn Secumundi nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und / oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.

4.6       Überlässt Secumundi dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z.B. Patches, neue Vorlagen, Anwendungen, Informationen) oder eine Neuauflage der Standardsoftware (z.B. Update, Upgrade), welche die früher überlassene Standardsoftware ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser AGB.

4.5       Die §§ 69a ff. UrhG bleiben im Übrigen unberührt.

 

5.         Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden

5.1       Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Standardsoftware informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von Secumundi oder durch fachkundige Dritte beraten lassen.

5.2       Durch Aufnahme der Nutzung der Standardsoftware bestätigt der Kunde, dass er die Befähigung oder Ausbildung zur Durchführung der in der Standardsoftware enthaltenen Aufgaben hat. Die Nutzung der Standardsoftware ersetzt weder eine Ausbildung zur befähigten Person oder Fachkraft für Arbeitssicherheit, noch ein Studium zum Sicherheitsingenieur und berechtigt nicht alleinig zum Durchführen der jeweils in der Software enthaltenen Aufgaben.

5.3       Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Standardsoftware ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.

5.4       Der Kunde testet die Standardsoftware vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Standardsoftware, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält.

5.5       Der Kunde beachtet die von Secumundi für die Installation und den Betrieb der Standardsoftware gegebenen Hinweise.

5.6       Soweit Secumundi über die Bereitstellung der Standardsoftware hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.

5.7       Der Kunde gewährt Secumundi oder einem hierzu beauftragten Vertriebspartner zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu der Standardsoftware, nach Wahl des Kunden unmittelbar und / oder mittels Datenfernübertragung. Secumundi ist berechtigt, zu prüfen, ob die Standardsoftware in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser AGB genutzt wird. Zu diesem Zweck darf Secumundi vom Kunden Auskunft verlangen, insbesondere über den Zeitraum und den Umfang der Nutzung sowie Einsicht in die Bücher, Schriften, Hard- und Software des Kunden nehmen. Secumundi ist hierfür zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen des Kunden zu gewähren.

5.8       Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Standardsoftware ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).

5.9       Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf Secumundi davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden gesichert sind.

5.10      Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.

 

 

 

6.         Schutz der Standardsoftware

6.1       Die Rechte an der Standardsoftware, insbesondere das Urheberrecht, die Rechte auf oder an Erfindungen sowie technische Schutzrechte stehen im Verhältnis zum Kunden ausschließlich Secumundi zu. Dies gilt auch für Bearbeitungen der Standardsoftware durch Secumundi oder einem hierzu beauftragten Vertriebspartner.

6.2       Der Kunde wird die überlassene Standardsoftware sorgfältig verwahren, um Missbrauch auszuschließen. Insbesondere wird der Kunde eine Nutzung der Standardsoftware durch nicht ausreichend qualifizierte Personen verhindern.

6.3       Dem Kunden ist es nicht gestattet, Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen und / oder Kontrollnummern oder -zeichen von Secumundi zu verändern oder zu entfernen.

 

II.         Regelungen im Bereich der Individualprogrammierung und individuellen Anpassungsleistungen von Standardsoftware

 

7.         Vertragsgegenstand

7.1       Soweit gesondert vereinbart, erstellt Secumundi für den Kunden die im jeweiligen Einzelvertrag definierte, nach den konkreten Bedürfnissen des Kunden angefertigte Individualsoftware und erbringt für den Kunden individuelle Programmier- und Anpassungsleistungen.

7.2       Für die Beschaffenheit der von Secumundi zur Verfügung gestellten Individualsoftware ist die im jeweiligen Vertrag vereinbarte Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich.

 

8.         Zusammenarbeit, Einsatz von Mitarbeitern von Secumundi beim Kunden

8.1       Ansprechpartner der Vertragsparteien sind ausschließlich die im jeweiligen Einzelvertrag benannten verantwortlichen Ansprechpartner. Relevante Erklärungen in Bezug auf die sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag ergebenden Pflichten können ausschließlich von den benannten Personen abgegeben werden.

8.2       Sollten zur Erbringung von Leistungen vorübergehend Mitarbeiter von Secumundi im Betrieb des Kunden tätig werden, sind diese Mitarbeiter Weisungen des Kunden im Hinblick auf Zeit sowie Art und Weise der Durchführung der Leistungen nicht unterworfen. Es gelten für diese Mitarbeiter jedoch die Hausordnung des Kunden sowie dessen Anweisungen zur Betriebssicherheit.

8.3       Der Kunde wird Secumundi bei der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen im angemessenen Umfang unterstützen. Der Kunde wird Secumundi sowie dessen Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen die erforderlichen Berechtigungen im Netzwerk einräumen sowie den erforderlichen Zugang und die notwendigen Zutrittsberechtigungen sicherstellen. Der Kunde wird Secumundi die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

8.4       Der Kunde wird nach erfolgter Prüfung vertragsgemäß erbrachte Leistungen schriftlich abnehmen.

 

 

 

9.         Nutzungsrechte und Schutz der Individualsoftware

In Bezug auf die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte an der Individualsoftware und den Schutz der Individualsoftware gelten die Bestimmungen der Ziffern 4 und 6 entsprechend.

 

III.        Regelungen zum Kauf von Hardware

 

10.       Vertragsgegenstand

10.1      Der Kunde erwirbt von Secumundi die im jeweiligen Vertrag / Auftrag bezeichnete mechanische / elektronische Ausrüstung für den jeweiligen Zweck (im Folgenden „Hardware“) nebst Benutzerdokumentation.

10.2      Die vereinbarte Beschaffenheit der Hardware ergibt sich abschließend aus den mitgelieferten Produktbeschreibungen. Die technischen Daten, Spezifikationen, Erläuterungen der Funktionen und Nutzungsmöglichkeiten sowie sonstigen Angaben in den mitgelieferten Produktbeschreibungen verstehen sich ausschließlich als Beschreibung der Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB und nicht als selbstständige Garantie, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.

10.3                  Die Aufstellung der Hardware und Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft sowie die Installation und Einspielung der Software im Netzwerk des Kunden oder eine Einweisung sind nur dann Vertragsinhalt, wenn diese Leistungen im jeweiligen Vertrag / Auftrag ausdrücklich vereinbart werden.

 

IV.        Regelungen zur befristeten Überlassung von Hardware

 

11.       Vertragsgegenstand

Der Kunde erhält von Secumundi das Recht, die im jeweiligen Vertrag / Auftrag bezeichnete Hardware nebst Benutzerdokumentation für die Dauer der vertraglich vereinbarten Mietzeit gegen die Zahlung des jeweils festgelegten Mietzinses zu verwenden.

 

12.       Zahlungsbedingungen

12.1                 Secumundi ist berechtigt, den Mietzins erstmals nach Ablauf von 12 Monaten nach Vertragsschluss mit der Zusendung der angepassten Preisliste von 3 Monaten zum Monatsende zu erhöhen, sofern und soweit sich die für die Erhaltung der Mietsache anfallenden Material- und Personalkosten erhöht haben. Der Kunde hat in diesem Fall das Recht, das Mietverhältnis innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Zugang der Ankündigung der Mieterhöhung zu kündigen.

12.2      Der Mietzins umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für die Instandhaltung und Instandsetzung. Die Lieferung von Verbrauchsmaterial ist gegebenenfalls gesondert zu vergüten.

 

 

 

13.       Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden

13.1      Der Kunde hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu bewahren. Er wird den ordnungsgemäßen Einsatz und die sachgerechte Bedienung der Mietsache durch ausreichend qualifiziertes Personal sicherstellen. Der Kunde wird die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsanweisungen von Secumundi und insbesondere die in dem überlassenen Bedienungshandbuch und der Benutzerdokumentation enthaltenen Hinweise im Rahmen des ihm Zumutbaren befolgen. Kennzeichnungen der Mietsache, insbesondere Schilder, Nummern und Aufschriften, dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.

13.2      Der Kunde gestattet den Mitarbeitern und Beauftragten von Secumundi innerhalb der üblichen Geschäftszeiten den freien Zugang zu der Mietsache für Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten. Hierbei sind die berechtigten Sicherheitsinteressen des Kunden zu wahren.

 

14.       Rückgabe der Mietsache

14.1      Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde Secumundi die Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Die Rückgabepflicht umfasst auch die überlassenen Handbücher und Benutzerdokumentationen.

14.2      Bei der Rückgabe der Mietsache wird ein Protokoll erstellt, in dem eventuell bestehende Schäden und Mängel der Mietsache festgehalten werden. Der Kunde hat die Kosten für die Wiederherstellung bei von ihm zu vertretenden Schäden oder Mängeln zu ersetzen.

 

15.       Sach- und Rechtsmängel; sonstige Leistungsstörungen; Verjährung

15.1      Secumundi ist verpflichtet, die zur Miete überlassenen Vertragsgegenstände für die Dauer der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und die dazu erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Die entsprechenden Maßnahmen werden in den jeweils einzelvertraglich vereinbarten Wartungsintervallen sowie beim Auftreten von Mängeln, Störungen oder Schäden durchgeführt. Secumundi ist der hierzu erforderliche Zugang zur Mietsache zu gewähren.

15.2      Der Kunde hat Secumundi auftretende Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich anzuzeigen.

15.3      Die Behebung von Mängeln erfolgt durch kostenfreie Nachbesserung bzw. Reparatur der Mietsache. Hierzu ist Secumundi ein angemessener Reaktionszeitraum einzuräumen. Mit Zustimmung des Kunden kann Secumundi die Mietsache oder einzelne Komponenten der Mietsache zum Zwecke der Mängelbeseitigung austauschen. Der Kunde wird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern.

15.4      Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn Secumundi ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von secumundi verweigert wird oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel an den Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.

15.5      Die Rechte des Kunden wegen Mängeln an der Mietsache sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung von Secumundi Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für Secumundi unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536a Abs. 2 BGB berechtigt ist, und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.

 

V.         Softwarepflege

 

16.       Vertragsgegenstand

16.1      Secumundi erbringt als Pflegeleistungen (I) die Übersendung weiterentwickelter Standardversionen der Programme, (II) die Beseitigung von Programmfehlern und (III) die vereinbarten Beratungs- und Unterstützungsleistungen zu den im jeweiligen Einzelauftrag vereinbarten Reaktionszeiten und Service Levels.

16.2      Die im jeweiligen Einzelauftrag vereinbarten Pflegeleistungen in Form der Beseitigung von Programmfehlern und die jeweils vereinbarten Beratungs- und Unterstützungsleistungen werden von Secumundi ausschließlich für die jeweils neueste und die unmittelbar vorausgehende Version der Software von Secumundi erbracht.

16.3      Solange eine Pflegevereinbarung für die Standardversion einer Software besteht, wird Secumundi auf Wunsch des Kunden und gegen gesonderte Vergütung auch die Pflege der erstellten Individualsoftware (einschließlich deren Übertragung in Folgeversionen der Standard-Software) erbringen.

16.4      Programmfehler werden definiert als Abweichungen von den Eigenschaften, die die Programme nach den jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarungen und Leistungsbeschreibungen haben sollen oder für ihre gewöhnliche Verwendung haben müssen.

16.5      Die Pflege beginnt, soweit die einzelvertragliche Vereinbarung nichts Abweichendes bestimmt, mit der Lieferung der Vertragsgegenstände.

16.6      Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kunde  verantwortlich für die Installation der von Secumundi übersandten weiterentwickelten Versionen der Standardsoftware.

16.7                  Für die Durchführung der Fehlerbeseitigung gelten im Einzelnen die jeweils einzelvertraglich vereinbarten Service Level (Service Level Agreement).

16.8      Die gesetzlichen Gewährleistungspflichten bleiben unberührt.

 

17.       Zahlungsbedingungen

Beginnt die Pflege innerhalb eines Kalenderjahres, so ist die Vergütung für dieses Kalenderjahr mit Beginn der Pflege zeitanteilig fällig.

 

18.       Kündigung des Pflegevertrags

18.1      Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 24 Monate.

18.2      Der Kunde kann den Pflegevertrag bis 6 Wochen vor Beginn des letzten vertraglich vereinbarten Abrechnungsquartals kündigen.

18.3      Bei nicht erfolgter Kündigung verlängert sich der Pflegevertrag jeweils um ein weiteres Jahr.

 

 

 

VI.        Wartung von Hardware

 

19.     Vertragsgegenstand

19.1   Secumundi führt als Wartungsleistungen gegen die in der aktuellen Preisliste festgelegte Vergütung Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten in den jeweils vereinbarten Wartungsintervallen durch.

19.2      Die gesetzlichen Pflichten von Secumundi bleiben hiervon unberührt.

 

20.       Zahlungsbedingungen

Beginnt die Wartung innerhalb eines Kalenderjahres, so ist die Vergütung für dieses Kalenderjahr mit Beginn der Wartung zeitanteilig fällig.

 

VII.       Installation und / oder Schulung

 

21.       Vertragsgegenstand

21.1      Auf Wunsch des Kunden übernimmt Secumundi die Installation der Software sowie die Einführung und Schulung der Mitarbeiter des Kunden auf der Basis einer gesondert abzuschließenden Vereinbarung und der jeweils anwendbaren Preislisten. Bei der Schulung werden die Mitarbeiter des Kunden mit der Bedienung der Produkte und Anwendungen von Secumundi entweder in Standardschulungen oder individuell vertraut gemacht. Zur Schulung gehört nicht die Beseitigung von Fehlern der Programme. Die Fehlerbehebung fällt vielmehr in den Bereich der Gewährleistung oder der Pflege innerhalb oder außerhalb des jeweiligen Pflegevertrags.

21.2      Sofern der Kunde eine Installation und / oder Schulung durch Secumundi nicht wünscht, verweist Secumundi für die Installation der Software auf die in der Anwendungsdokumentation beschriebenen Installationshinweise, insbesondere auf die Hard- und Softwareumgebung, die beim Kunden vorhanden sein muss.

 

22.       Stornierung von Schulungen

22.1 Der Kunde kann Schulungen nach Maßgabe folgender Regelungen stornieren:

(a) Bei Stornierung bis zum 15. Tag vor Beginn der Schulung hat der Kunde 25 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen;

(b) Bei Stornierung ab dem 14. Tag bis zum 8. Tag vor der Schulung hat der Kunde 50 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen;

(c) Bei Stornierung einer späteren Stornierung hat der Kunde 100 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen.

22.2   Die Stornogebühren fallen nicht an, wenn die Vertragspartner eine Verschiebung des Schulungstermins vereinbaren; Secumundi darf ein Verlangen des Kunden, eine Schulung zu verschieben, nicht unbillig ablehnen.

22.3   Secumundi ist berechtigt, eine Schulung bei Erkrankung des Referenten oder Unterschreitung einer zuvor vereinbarten Mindestteilnehmerzahl abzusagen. In einem solchen Fall hat Secumundi die vom Kunden bereits gezahlten Schulungsentgelte zurückzuerstatten.

 

VIII.      Allgemeine Regelungen

 

23.       Vergütung und Zahlungsbedingungen

23.1      Maßgeblich sind die am Tag der Bestellung genannten Preise, die sich inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer verstehen.

23.2      Etwaig anfallende Verbindungskosten des Internet- bzw. Mobilfunkanbieters des Kunden sind in der Vergütung nicht enthalten.

23.3      Soweit nicht anders vereinbart, gelten die im Online Shop aufgeführten Zahlungsmodalitäten und Zahlungsmöglichkeiten. Die Vergütung wird sofort zur Zahlung fällig.

23.4      Secumundi ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Kunden, Zahlungen zunächst auf etwa bestehende ältere Restschulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist Secumundi berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

23.5      Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn Secumundi über den Betrag bedingungslos verfügen kann.

 

24.       Sach- und Rechtsmängel; sonstige Leistungsstörungen; Verjährung

24.1      Secumundi leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Software und dafür, dass der Nutzung der Software im vertraglichen Umfang durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Aufgrund der Beschaffenheit des Internets und von Computersystemen übernimmt Secumundi jedoch keine Gewähr für die ununterbrochene Verfügbarkeit der Funktionen der Software. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die Gewähr für das Land, in dem Secumundi seinen Geschäftssitz hat.

24.2      Secumundi leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt Secumundi dem Kunden neue und mangelfeie Software oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn Secumundi dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.

24.3      Bei Rechtsmängeln leistet Secumundi zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft Secumundi dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der überlassenen Software oder an ausgetauschter oder geänderter gleichwertiger Software.

24.4      Secumundi ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.

24.5      Der Kunde ist verpflichtet, die neue Software zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen Nachteilen führt.

24.6      Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz zu verlangen.

24.7      Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, außer es liegt ein unerheblicher Mangel vor. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet Secumundi im Rahmen der in diesen AGB festgelegten Grenzen.

24.8      Erbringt Secumundi Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann Secumundi hierfür eine Vergütung entsprechend der üblichen Sätze verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder nicht Secumundi zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem der Mehraufwand auf Seiten von Secumundi, der dadurch entsteht, dass der Kunde seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

24.9      Behaupten Dritte Ansprüche, die den Kunden hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte wahrzunehmen, unterrichtet der Kunde Secumundi unverzüglich schriftlich und umfassend. Der Kunde ermächtigt Secumundi hiermit, Klagen gegen Dritte gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Wird der Kunde verklagt, stimmt er sich mit Secumundi ab und nimmt Prozesshandlungen, insbesondere Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit Zustimmung von Secumundi vor.

24.10    Secumundi ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und den Kunden von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf dessen pflichtwidrigem Verhalten beruhen.

24.11    Aus sonstigen Pflichtverletzungen von Secumundi kann der Kunde Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber Secumundi schriftlich gerügt und eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in diesen AGB festgelegten Grenzen.

24.12    Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Überlassung der Software an den Kunden.

24.13    Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Secumundi, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

25.       Liefer- und Leistungszeit, Gefahrübergang

25.1      Die Software wird in der bei Vertragsschluss aktuellen Fassung überlassen.

25.2      Es liegt im Verantwortungsbereich des Kunden, eine für die Übertragung der Software geeignete und ausreichende Soft- und Hardwareumgebung bereitzuhalten.

25.3      Die Überlassung der Software an den Kunden erfolgt erst nach vollständiger Erfüllung des Vergütungsanspruches von Secumundi. Mit Überlassung der Software geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

 

26.       Haftung

26.1      Die Haftung von Secumundi, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt.

Dies gilt nicht,

(a) für die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten, d.h. vertragliche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf,

(b) für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit,

(c) für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen von Secumundi, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen,

(d) für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und

(e) für Ansprüche aus Garantien.

26.2      Secumundi bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen.

26.3      Für die Verjährungsfrist gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

27.       Geheimhaltung und Datenschutz

27.1      Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von Secumundi gehören sämtliche Leistungen nach dem jeweiligen Vertrag.

27.2      Der Kunde wird die Leistungen von Secumundi Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse erforderlich ist. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu den Leistungen von Secumundi gewährt, über die Rechte von Secumundi und die Pflicht zur Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Informationen nur im Umfang nach Ziffer 1 verpflichten, soweit die betreffenden Personen nicht aus anderen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vorstehendem Umfang verpflichtet sind.

27.3      Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse, die (I) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner bereits offenkundig oder der anderen Vertragspartei bekannt waren; (II) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner ohne Verschulden der anderen Vertragspartei offenkundig geworden sind; (III) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner der anderen Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind; (IV) die von einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, entwickelt worden sind; (V) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen – vorausgesetzt, die veröffentlichende Partei informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder (VI) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund dieses Vertrages gestattet ist.

27.4      Secumundi hält die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn der Kunde Secumundi Zugang zu seinem Betrieb oder zu seiner Hard- und Software gewährt. Secumundi stellt sicher, dass eigene Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten, insbesondere verpflichtet Secumundi sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis. Die Erhebung, Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten des Kunden durch Secumundi erfolgt ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertrags. Die personenbezogenen Daten werden Secumundi in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt.

27.5      Soweit Secumundi im Rahmen der vertraglich geschuldeten Leistungen (I) Zugriff auf personenbezogene Daten erhält, die vom Kunden genutzt oder verarbeitet werden (im Folgenden Partnerdaten), und / oder (II) die Partnerdaten im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Pflichten von Secumundi anderweitig verarbeiten oder nutzen muss, geschieht dies im Auftrag des Kunden gemäß § 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Dies gilt auch im Rahmen von bloßen Prüfungs- oder Wartungsarbeiten an IT-Anlagen oder an auf IT-Anlagen befindlicher Software (siehe § 11 Abs. 5 BDSG). Verantwortliche Stelle i.S.d. BDSG ist in diesem Fall der Kunde, weshalb dieser für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften einzustehen hat.

27.6      Soweit Secumundi personenbezogene Daten des Kunden im Auftrag verarbeiten lässt, geschieht dies unter Einhaltung der Anforderungen des § 11 BDSG. Ergänzend hierzu gilt die ANLAGE AUFTRAGSDATENVERARBEITUNG.

 

28.       Schlussvorschriften

28.1      Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Verträgen zwischen Secumundi und dem Kunden ist der Geschäftssitz von Secumundi. Secumundi ist als Kläger auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Kunden zu wählen. Das Recht beider Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen, bleibt unberührt.

28.2      Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

28.3      Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, eine unzulässige Fristbestimmung oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Soweit die Unwirksamkeit sich nicht aus einem Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB ergibt, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertragsparteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall einer Lücke. Im Falle einer unzulässigen Frist gilt das gesetzlich zulässige Maß.

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